Satzung
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
- Die Gesellschaft trägt den Namen Erich-Gutenberg-Gesellschaft e.V.
- Sitz der Gesellschaft ist Herford.
- Die Gesellschaft wird nach ihrer Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
- Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung zu fördern, insbesondere Jugendliche an wirtschaftswissenschaftliche Themen heranzuführen und dadurch Kontakte zwischen Wissenschaft und Praxis herzustellen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere dadurch, dass die Gesellschaft bei Jugendlichen, Schülern und Studenten das Verständnis und den Transfer von wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen und Zusammenhängen in Praxis und Schule ideell und finanziell fördert.
Unter anderem dienen der Verwirklichung des Satzungszweckes
- Die Durchführung wirtschaftswissenschaftlicher und praxisnaher Vortragsveranstaltungen,
- die Unterstützung von Projektarbeiten in Schulen,
- die Einrichtung eines Erich-Gutenberg-Forums,
- die Stiftung eines Jugendpreises der Erich-Gutenberg- Gesellschaft e.V. für hervorragende schulische Leistungen,
- die Beschaffung, Finanzierung und Einrichtung einer Abteilung „Wirtschaft“ in der Bibliothek im Erich-Gutenberg-Haus.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aller Art werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen). Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen vier Wochen der Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins.
- Ehrenmitglieder der Gesellschaft können nur natürliche Personen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft wird wirksam mit der Annahme der entsprechenden Beitrittserklärung des Ehrenmitgliedes durch den Vorstand.Auf Wunsch werden Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten haben Ehrenmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Gesellschaft.
§ 4
Beiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet jedes Mitglied nach Selbsteinschätzung.
Der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit für natürliche Personen € 35,00, für juristische Personen und Personenvereinigungen € 130,00. Über Anpassungen der Mindestbeiträge entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Satzung ist bei Anpassungen der Mindestbeiträge nicht erforderlich.
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Für das Gründungsjahr werden keine Beiträge erhoben.
§ 5
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- das Kuratorium
§ 6
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
- Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kuratoriums
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Satzungsänderung
- Auflösung der Gesellschaft
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Bestimmung von Mitgliedern zu Ehrenvorsitzenden des Vorstandes bzw. des Kuratoriums
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist wie eine nicht abgegebene Stimme zu behandeln.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über die Erhöhung des Mindestbeitrages werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Stellvertreters einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 7
Vorstand
- Die Geschäfte der Gesellschaft besorgt der Vorstand, der auch über die Einhaltung des Gesellschaftszweckes wacht (§ 2). Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer, der zugleich Schriftführer ist und
- dem Schatzmeister
- Die Mitglieder des Vorstandes (Abs. 1) werden auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Gesellschaft wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei ein Mitglied der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss (§ 26 BGB).
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgen.
- Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Entstandene nachgewiesene Auslagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Realisierung des Satzungszweckes stehen, werden erstattet.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zum / zur Ehren-vorsitzenden der Gesellschaft bis auf weiteres wählen. Ein Ehrenvorsitzender / eine Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von den Wahlen an, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung des in § 2 genannten Satzungszweckes durch
- Kontaktvermittlung zu Institutionen der Wirtschaft, Politik und Verwaltung
- Beratung
- Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben der Erich-Gutenberg- Gesellschaft e.V.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand der Gesellschaft lädt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Kuratoriums ein. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Sitzung statt.
- Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn
- der Vorsitzende es für erforderlich hält
- der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums eine Sitzung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und vertretungsberechtigten Stimmen gefasst. Alle Mitglieder des Kuratoriums sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Jedes Kuratoriumsmitglied kann seine Stimme für eine Sitzung an ein anderes Kuratoriumsmitglied übertragen. Ein Mitglied darf in der Satzung des Kuratoriums höchstens zwei abwesende Mitglieder vertreten.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Entstandene nachgewiesene Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Satzungszweckes stehen, können erstattet werden.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zum / zur Ehren-vorsitzenden des Kuratoriums der Gesellschaft bis auf weiteres wählen. Ein Ehrenvorsitzender / eine Ehren-vorsitzende kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft dem Friedrichs-Gymnasium Herford zu, das es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus. Ist die Anzahl der erschienenen Mitglieder nicht ausreichend, ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitglieder-versammlung bestimmt zugleich den Liquidator.
- Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Herford, den 31. März 2009